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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 15 (Außerordentliche Holzschlägerungen)

(1) Unter außerordentlichen Holzschlägerungen sind jene zu verstehen, welche die in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausmaße für ordentliche Holzschlägerungen überschreiten.

(2) Außerordentliche Holzschlägerungen müssen vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden.

(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft gemäß Absatz 2 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach erfolgter Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.