(1) Unter außerordentlichen Holzschlägerungen sind jene zu verstehen, welche die in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausmaße für ordentliche Holzschlägerungen überschreiten.
(2) Außerordentliche Holzschlägerungen müssen vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden.
(3) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft gemäß Absatz 2 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach erfolgter Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.