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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 13 (Überbetriebliche und betriebliche Planung im forst- und almwirtschaftlichen Bereich)

(1) Die Forstbehörde kann, auch unter Einbeziehung der Eigentümer, Gemeinden, anderer Behörden, Verbände und der Bevölkerung überbetriebliche forst- und almwirtschaftliche Pläne ausarbeiten.

(2) Die Forstbehörde sorgt auch für die forst- und almwirtschaftliche Betriebsplanung. Diese besteht aus Plänen für die Behandlung der Wald- und Weidegüter, vereinfachten Plänen für die Waldbehandlung sowie Wald- und Almkarteien.

(3) Wald- und Weideflächen mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche müssen nach einem vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden.

(4) Die Pläne laut Absatz 3 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz gleichgestellt.

(5) Für Wald- und Weideflächen mit einer Größe von mehr als hundert Hektar Holzbodenfläche, deren regelmäßige Bewirtschaftung erschwert ist, wird ein vereinfachter Waldbehandlungsplan erstellt. Dieser Plan wird vom Direktor des Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt, das für die forstliche Planung zuständig ist.

(6) Waldflächen mit einer Größe von weniger als hundert Hektar Holzboden müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die forstliche Planung zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt. Diese Instrumente der forstlichen Planung enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne.

(7) Weideflächen, die nicht nach einem Plan für die Behandlung der Wald- und Weidegüter bewirtschaftet werden, müssen nach den entsprechenden Almkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche die Forstbehörde erstellt und der Direktor des für die Bergwirtschaft zuständigen Amtes der Landesabteilung Forstwirtschaft genehmigt.

(8) Gegen die Behandlungspläne und Karteien laut den Absätzen 3, 5, 6 und 7 kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung beziehungsweise Mitteilung Rekurs bei der Landesregierung eingelegt werden.12)

12)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.