In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 60 (Forstarbeiter)  delibera sentenza

(1) Zur Durchführung in Regie aller von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen sind die Ämter der Landesabteilung Forstwirtschaft ermächtigt, Forstarbeiter mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufzunehmen, wobei sie den entsprechenden staatlichen kollektiven Arbeitsvertrag für die Arbeiter zur Durchführung von Arbeiten für Wasserschutzbauten im forstlichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie die entsprechenden ergänzenden Bereichsverträge anwenden.

massimeBeschluss Nr. 723 vom 10.03.2008 - Ermächtigung des Landesergänzungsvertrages für die Beschäftigten in den Bereichen forst- und landwirtschaftliches Verbauungswesen in der Autonomen Provinz Bozen