(1) Den Landesbediensteten, die der Landesabteilung Forstwirtschaft zugeteilt sind und deren Berufsbild die Aufgaben des Personals des Staatsforstkorps beinhaltet, werden jeweils die Befugnisse eines Beamten der Sicherheitspolizei sowie eines einfachen oder höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei gemäß den einschlägigen Bestimmungen zuerkannt.
(2) Das Personal gemäß Absatz 1 mit der Befugnis als Beamter der Sicherheitspolizei ist zum Tragen der Dienstwaffe ermächtigt.