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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 55 (Landesforstkomitee)

(1) Zur Umsetzung des vorliegenden Gesetzes ist das Landesforstkomitee eingesetzt.

(2) Das Komitee gemäß Absatz 1 wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren im Amt.

(3) Es ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Landesrat für Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  3. einem vom zuständigen Landesrat namhaft gemachten Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft,
  4. zwei vom zuständigen Landesrat namhaft gemachten Beamten der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. zwei vom zuständigen Landesrat namhaft gemachten Fachleuten für Alm- und Forstwirtschaft, von denen einer aus einem Zweiervorschlag der auf Landesebene am stärksten vertretenen Bauernorganisation und der andere aus einem Zweiervorschlag des Landesrates für Umweltschutz ausgewählt wird.

(4) Die Zusammensetzung des Komitees muß dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen, wobei die ladinische Sprachgruppe vertreten sein muß.

(5) Das Komitee wird vom Präsidenten einberufen, und die Sitzungen sind bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gültig.

(6) Bei Verhinderung wird der Vorsitzende vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft vertreten. Die Mitglieder gemäß Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) können sich mittels schriftlicher Vollmacht von Beamten derselben Landesabteilung vertreten lassen, während für die Mitglieder gemäß Buchstaben e) Ersatzmitglieder ernannt werden, welche vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht werden.

(7) Die Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Wenn Fragen behandelt werden, welche eine besondere Fachkenntnis erfordern, kann der Vorsitzende des Komitees Fachleute mit beratender Stimme auch von außerhalb der Provinz beiziehen.

(9) Schriftführer ist ein Beamter der Landesabteilung Forstwirtschaft, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

(10) Den Mitgliedern und dem Sekretär des Komitees stehen, soweit sie darauf Anspruch haben, Bezahlung und Außendienstvergütung gemäß den einschlägigen Landesbestimmungen zu.

(11) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesforstkomitees kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen ab entsprechender Mitteilung Rekurs an die Landesregierung richten.