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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 53 (Forschung und Entwicklung)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft betreibt Forschung und Entwicklung im Bereich des Waldbaues, der Genetik, der Forstökologie, der Almwirtschaft, der Forst- und Gebietsplanung der Waldfunktionen, der Fischerei-, Wild- und Jagdwirtschaft, der Betriebsführung und der Waldertragslehre, weiters für die Erforschung und den Schutz des Waldes vor Erkrankungen, anderen negativen Einflüssen und neuartigen Schäden, sowie des Bodens, im Bereich der Wasserschutzbauten im forstlichen, land- und almwirtschaftlichen Bereich, des Holzes und der Mechanisierung der Waldarbeit und schließlich für das Studium der Waldökosysteme, ihres Gleichgewichtes und Beziehungsgefüges mit dem natürlichen Umfeld besonders in Hinblick auf ihre Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft.

(2) Für die Durchführung der Tätigkeit gemäß Absatz 1 kann die Landesabteilung Forstwirtschaft die Mitarbeit des land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums "Laimburg" sowie die Beratung und Mitarbeit von in- und ausländischen Universitätsinstituten oder Forschungsanstalten in Anspruch nehmen.