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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 51 (Beratung und Betreuung)

(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft bietet den einzelnen Waldeigentümern und Forstarbeitern kostenlos Beratung und Betreuung für:

  • a)  den Schutz des kleinbäuerlichen Eigentums und die Unterstützung des Zusammenschlusses von Waldeigentümern zu Vereinigungen und Genossenschaften für die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden, für den Schutz vor biotischen und abiotischen Schäden und die entsprechende Vorbeugung, sowie für die Nutzung und den Verkauf von forstlichen Produkten und den Handel damit,
  • b)  die Verbesserung der Wälder und Weiden, die Anlegung neuer Wälder, den Aufbau kleiner forstlicher Handwerksbetriebe und Schlägerungsunternehmen,
  • c)  die Behandlung und die Nutzung der Wälder, die Anpassung der Produktion, abgestimmt auf die ökologischen Gegebenheiten der einzelnen Waldbestände, sowie den Handel mit den Forstprodukten.

(2) Die entsprechenden Ausgaben, sowie jene des vorliegenden Abschnittes, werden in der Regel in Regie getätigt.

(3) Der zuständige Landesrat kann darüber hinaus auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft besondere Anerkennungen für Verdienste um den Wald verleihen.