(1) Die Landesverwaltung kann Beiträge bis zu siebzig Prozent der anerkannten Kosten zur Förderung der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen für die Almen sowie für die Verwirklichung von Infrastrukturen im Bereich der Forst- und Almwirtschaft gewähren.
(2) Als Weideverbesserungsmaßnahmen gelten die Errichtung von Zäunen, die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Gebäuden für das Personal, das Vieh und für die mit der Almwirtschaft zusammenhängenden Tätigkeiten, für die Herstellung und Lagerung der Erzeugnisse, sowie die Vervollständigung und Anpassung der Erschließung und schließlich Maßnahmen und Bauwerke zur Verbesserung der Produktion und der rationellen Ordnung und Nutzung der Almen und Infrastrukturen, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Gebietes berücksichtigt werden und auf das ökologische Gleichgewicht geachtet wird.
(3) Auf den Almen mit Weiderechten können die Verbesserungsarbeiten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen von den zusammengeschlossenen Betreibern in Angriff genommen werden. In diesem Falle werden die Beiträge gemäß Absatz 1 der Vereinigung der Betreiber gewährt, welcher die Grundeigentümer keine Vergütung entrichten brauchen.
(4) Wenn die Ausübung der Weide sich auf den Wald oder die Stabilität des Bodens nachteilig auswirkt, kann die Landesverwaltung Beiträge bis zu fünfzig Prozent der Ablösekosten gewähren.
(5) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu fünfzig Prozent der anerkannten Kosten für die Trennung von Wald und Weide gewähren.
(6) Ist das Gebiet aufgrund geltender staatlicher Bestimmungen als Berggebiet eingestuft, werden für die Verwirklichung von ländlichen Infrastrukturen, für Aufforstungen und Waldpflegemaßnahmen sowie für Weideverbesserungen auch die Bestimmungen des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, über Förderungsmaßnahmen für die obgenannten Gebiete angewandt.