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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 47 (Geänderte Zweckbestimmung der Investitionen)

(1) Werden finanzierte Investitionen für einen anderen Zweck bestimmt, müssen die Beitragsempfänger die Gelder samt Zinsen gemäß Artikel 46 zurückzahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, und bis zu dem Jahr, für das die Zweckbestimmung vorgeschrieben ist.

(2) Die Zweckbestimmung der finanzierten Investitionen muß für mindestens fünfzehn Jahre im Falle von Liegenschaften und für neun Jahre bei Sachgütern beibehalten werden.

(3) Im Falle höherer Gewalt kann auf Anfrage eine Änderung der Zweckbestimmung mit landwirtschaftlicher, forstlicher, agrotouristischer oder handwerklicher Zielsetzung vereinbart werden, wenn sie innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt wird.