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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 45 (Flüssigmachung und Auszahlung der Beiträge)

(1) Die Flüssigmachung der Beträge für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Beiträge erfolgt gegen Vorlage von Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, daß der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates oder der im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes beauftragte Beamte die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt hat.

(2) Wenn die festgestellten Ausgaben niedriger sind als die anerkannten Kosten, werden die gewährten Beiträge in proportional herabgesetztem Ausmaß ausgezahlt.