In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 40 (Übergabe der Bauten)

(1) Nach Abschluß und Abnahme der für die Durchführung eines Projektes getätigten Arbeiten werden die Grundstücke und, in der Regel, die Bauwerke den Eigentümern übergeben, welche die Vorschriften nach Artikel 41 beachten müssen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Übergabe nach Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.