Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Die Genehmigung der Ausführungsprojekte für Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 durch die Landesregierung entspricht, für alle Auswirkungen des Gesetzes, der Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Baumaßnahmen.