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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 36 (Projektierung und Bauausführung)

(1) Die Projektierung der Baumaßnahmen gemäß Artikel 31 sowie die für die Durchführung der Arbeiten eventuell notwendigen Vermessungen besorgt die Landesabteilung Forstwirtschaft.

(2) Mit den Vermessungen zur Festlegung der Grenzen und zur nachfolgenden Einverleibung der Eigentumsrechte im Grundbuch können auch Freiberufler betraut werden, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind.

(3) Die Projekte für die Baumaßnahmen gemäß Absatz 1 bestehen in der Regel aus:

  • a)  technischem Bericht,
  • b)  chorographischer Übersicht und Lageplan,
  • c)  Massenschätzung und Kostenvoranschlag,
  • d)  Regelprofilen im Falle von Infrastrukturen,
  • e)  einer von den Grundeigentümern gegengezeichneten Erklärung über die Verfügbarkeit der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke,
  • f)  Verzeichnissen der vom Eingriff betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundparzellen und der Gesamt- und Teilflächen.

(4) Im Zuge der Bauausführung kann der Bauleiter im Rahmen der Projektleitlinie und der genehmigten Gesamtkosten eventuelle quantitative oder qualitative Änderungen vornehmen, um die ursprüngliche Zielsetzung zu erreichen; diese Änderungen müssen vorher vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft bewilligt werden, wenn sie einen Rahmen von fünfzehn Prozent überschreiten. Wenn diese Änderungen einen Rahmen von zwanzig Prozent überschreiten und im Widerspruch zu den Vorschriften stehen, muß der Bauleiter auf jeden Fall ein Varianteprojekt vorlegen, welches von denselben Organen genehmigt werden muß, die für das ursprüngliche Projekt zuständig waren.

(5) Die Abnahme der durchgeführten Arbeiten erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen.