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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 34 (Verwaltung der Mittel)

(1) Im Landeshaushalt wird ein eigenes Einnahmenkapitel errichtet, in welches folgende Einnahmen mit Zweckbestimmung für die Arbeiten laut Artikel 33 fließen:

  • a)  die im Sinne von Artikel 19 für die Erträge aus ordentlichen oder außerordentlichen Holzschlägerungen hinterlegten Beträge,
  • b)  die im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 überwiesenen Beiträge,
  • c)  die Überweisungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 für Arbeiten zur Verbesserung von Wäldern und Weiden, auch in Ergänzung der von der Landesregierung gemäß Artikel 33 gewährten Beiträge.

(2) Im Landeshaushalt wird außerdem ein entsprechendes Ausgabenkapitel für Arbeiten im Auftrag Dritter im Sinne von Artikel 33 errichtet. Die Bezahlung der Ausgaben erfolgt durch einen bevollmächtigten Beamten, ebenso wie für die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten in Regie.

(3) Die festgestellten Einnahmen und die entsprechenden Ausgaben sind im Landeshaushalt nach den Modalitäten laut Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, eingeschrieben. 21)

21)

Art. 34 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 10 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.