Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Die Bäume oder Wipfelstücke, welche als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen bei Verwahrung, Transport oder Verkauf innerhalb Südtirols mit einer dafür von der Forstbehörde bereitgestellten und angebrachten Plombe versehen sein. Die Plombe besteht aus Blei und weist auf der einen Seite das Kürzel "BZ" und auf der anderen eine fortlaufende Nummer auf.
(2) Mit gültiger Ursprungsbezeichnung versehene Christbäume aus anderen Provinzen oder aus dem Ausland müssen auf Anfrage bei der jeweils nächsten Forststation und jedenfalls vor ihrem Verkauf mit der Plombe versehen werden.
(3) Die Plombe ist nicht notwendig:
(4) Wer die Bestimmungen über die Anbringung der Plombe nicht einhält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 50.000 Lire für jeden Baum oder jedes Wipfelstück. 16)
Siehe Art. 1 Absatz 48 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.