In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 30 (Plombenpflicht)

(1) Die Bäume oder Wipfelstücke, welche als Christbäume verwendet werden oder sich dafür eignen, müssen bei Verwahrung, Transport oder Verkauf innerhalb Südtirols mit einer dafür von der Forstbehörde bereitgestellten und angebrachten Plombe versehen sein. Die Plombe besteht aus Blei und weist auf der einen Seite das Kürzel "BZ" und auf der anderen eine fortlaufende Nummer auf.

(2) Mit gültiger Ursprungsbezeichnung versehene Christbäume aus anderen Provinzen oder aus dem Ausland müssen auf Anfrage bei der jeweils nächsten Forststation und jedenfalls vor ihrem Verkauf mit der Plombe versehen werden.

(3) Die Plombe ist nicht notwendig:

  • a)  für Christbäume, welche vom privaten Waldeigentümer für Eigengebrauch und nur im Bereich der Gemeinde, wo sich der Wald befindet, verwahrt und transportiert werden,
  • b)  für Christbäume aus anderen Provinzen, wenn sie von der dortigen Forstbehörde mit der Plombe versehen worden sind,
  • c)  für Christbäume aus Baumschulen, wenn jeder einzelne Baum mit einem Erkennungszeichen oder Kärtchen versehen ist, das vom Inhaber der Baumschule ausgestellt und angebracht wurde; der Baumschulinhaber muß als solcher die einschlägigen staatlichen oder EG-Bestimmungen erfüllen. Die Erkennungszeichen oder Kärtchen müssen so angebracht werden, daß sie nur einmal verwendet werden können.

(4) Wer die Bestimmungen über die Anbringung der Plombe nicht einhält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 50.000 Lire für jeden Baum oder jedes Wipfelstück. 16)

16)

Siehe Art. 1 Absatz 48 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.