Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Die Löschmaßnahmen werden vom Vertreter der Forstbehörde und dem gebietsmäßig zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr einvernehmlich festgelegt und geleitet.