Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesrat führt die Landesabteilung Forstwirtschaft zum Schutz des Waldes vor Bränden in Regie durch:
(2) Die angekauften Ausrüstungsgegenstände kann die Landesabteilung Forstwirtschaft den einzelnen freiwilligen Feuerwehren zur Benutzung und Aufbewahrung übergeben. In diesem Fall werden diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Frist von drei Jahren ab Datum des Übergabeprotokolls aus dem Inventar gestrichen.
(3) Die Planung der unter Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Arbeiten muß den Gesamtplan zur Nutzung der öffentlichen Gewässer nach Artikel 14 Absatz 3 des Einheitstextes der Verfassungsgesetze zum Autonomiestatut für Trentino-Südtirol, genehmigt mit D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, sowie nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut im Bereich Raumordnung und Öffentliche Arbeiten, genehmigt mit D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, berücksichtigen.