(1) Wälder der Landesforstdomäne, sowie Wälder im Eigentum von Gemeinden, Fraktionen, Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, Genossenschaften, Interessentschaften, Nachbarschaften, beliebig bezeichneten landwirtschaftlichen Vereinigungen oder anderen, auch kirchlichen, Körperschaften müssen bei einer Größe von mehr als hundert Hektar nach einem aufgrund der Zielsetzung gemäß Artikel 1 erstellten und vom Landesforstkomitee genehmigten Behandlungsplan bewirtschaftet werden.
(2) Die Pläne nach Absatz 1 werden nach fünfzehntägiger Veröffentlichung an der Gemeindetafel rechtswirksam; sie sind in jeder Hinsicht der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz gleichgestellt. Bei Nichtbeachtung der darin enthaltenen Vorschriften und Verbote werden die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen angewandt, und die Landesabteilung Forstwirtschaft führt die in diesem vorgesehenen Vorbeuge- und Wiederherstellungsmaßnahmen durch. Die angeführten Pläne können auch Bestimmungen über die Ausübung der Gemeinnutzungsrechte und die Behandlung der Weideflächen enthalten.
(3) Wälder im Eigentum von Privaten, Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften und Genossenschaften müssen unabhängig von ihrer Lage bei einer Größe von mehr als hundert Hektar nach einem Behandlungsplan gemäß Absatz 1 bewirtschaftet werden.
(4) Wälder mit einer Fläche bis zu hundert Hektar müssen nach den entsprechenden Waldkarteien bewirtschaftet und genutzt werden, welche von der Forstbehörde erstellt und vom Direktor des in der Landesabteilung Forstwirtschaft für die forstliche Planung zuständigen Amtes genehmigt werden. Diese forstlichen Planungsunterlagen enthalten die wesentlichen Angaben der Behandlungspläne.
(5) Die in den Behandlungsplänen für die Wälder und Weiden enthaltenen Vorschriften über die durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen werden mittels quantitativer und qualitativer Angaben zu den geplanten Eingriffen verwirklicht.
(6) Gegen die Behandlungspläne gemäß den Absätzen 1 und 3 und die Waldkarteien nach Absatz 4 kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung bzw. Mitteilung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.