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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 11 (Wiederherstellung)

(1) Zusätzlich zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die Übertretung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bestimmungen kann der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft den Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken mit Nutzungsbeschränkung bei Übertretung der im vorliegenden Gesetz und seiner Durchführungsverordnung enthaltenen Vorschriften zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder zur Durchführung ausgleichender Eingriffe in der von ihm vorgeschriebenen Frist sowie Art und Weise anhalten.

(2) Um ein einheitliches Vorgehen bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu gewährleisten, legt das Landesforstkomitee die Voraussetzungen und Kriterien für die Vorgangsweise des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft fest.

(3) Wenn die Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten wird, muß der Übertreter innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft ausgestellten Zahlungsbefehls im Landesschatzamt einen Betrag auf den Landeshaushalt hinterlegen, welcher dem Kostenvoranschlag eines zu diesem Zweck von der Forstbehörde ausgearbeiteten und vom Landesforstkomitee genehmigten Projektes entspricht, um die notwendigen Arbeiten in Regie durchzuführen. 6)

(4) Wenn die Hinterlegung nach Absatz 3 nicht erfolgt ist, wird die entsprechende Zwangseintreibung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, vorgenommen.

6)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 7 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.