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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 10 (Beschädigung von Boden und Bestand)

(1) Wer in Gebieten mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, unterliegt, unbeschadet der Pflicht zu Ausgleich oder Wiederherstellung nach Artikel 11, einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall 100.000 Lire beträgt. 5)

(2) Das Landesforstkomitee legt fest, bei welchen Schäden an Boden und Bestand gemäß Absatz 1 der Übertreter die von diesem Gesetz vorgesehenen Folgen zu tragen hat.

(3) Die Bewertung der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens wird von den Forstbeamten nach den von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesforstkomitees erlassenen Bestimmungen und Richtlinien vorgenommen.

5)

Siehe Art. 1 Absatz 40 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.