In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 3 (Böden und Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung)

(1) Es unterliegen einer dauerhaften Nutzungsbeschränkung aus forstlich-hydrogeologischen Gründen:

  1. Böden und Grundstücke jeglicher Art und Zweckbestimmung, welche infolge einer in Widerspruch zu den Artikeln 5, 6 und 8 stehenden Nutzungsform zum Schaden der Allgemeinheit Erosionserscheinungen bekommen, ihre Stabilität verlieren oder in ihrem Wasserhaushalt gestört werden können;
  2. Böden und Grundstücke, welche aufgrund ihrer besonderen Lage Kulturen, Häuser, Siedlungen, Straßen und andere geschaffene Werte von öffentlichem Interesse vor Lawinenabgängen, Vermurungen, Erdrutschen, Steinschlag, Überschwemmungen und Stürmen schützen.

(2) Nähere Bestimmungen zur Auferlegung der forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung sowie zur Abänderung und Aufhebung der Einschränkungen am Grundeigentum werden mit Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.