(1) Der Hauptschulamtsleiter bzw. der zuständige Schulamtsleiter hat die Aufsicht über den regulären Betrieb der Mitbestimmungsgremien auf Schulebene. Bei Übertretung der einschlägigen Bestimmungen fordern sie die Gremien auf, unverzüglich für deren Behebung zu sorgen. Die Aufsicht schließt die Befugnis mit ein, die von den Mitbestimmungsgremien der Schule getroffenen gesetzeswidrigen Maßnahmen zu annullieren.
(2) Bei andauernden und schwerwiegenden Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen oder bei Untätigkeit des Schulrates verfügt der Hauptschulamtsleiter bzw. der zuständige Schulamtsleiter nach Anhören des Landesschulrates die Auflösung des Schulrates.
(3) Bei einem Kompetenzkonflikt unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien entscheidet der Hauptschulamtsleiter bzw. der zuständige Schulamtsleiter.