Kundgemacht im A.Bl. vom 7. September 1993, Nr. 42.
(1) Die Landesregierung trifft mit den Landesgewerkschaften der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Basiskinderärzte für die Dauer von drei Jahren entsprechende Vereinbarungen zur Regelung der Erbringung der gesundheitlichen Leistungen in Südtirol.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personenkategorien mit Wohnsitz in Südtirol zu bestimmen, die beim jeweiligen Sanitätsbetrieb die Rückerstattung der Auslagen für gelegentliche Untersuchungen beantragen können; weiters setzt sie die Höhe der Rückzahlungen fest. 4)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, später aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7, und wiederum eingefügt durch Art. 58 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14. Laut Art. 58, Absatz 2 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ab 4. April 2001 wirksam.