(1) Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich sowohl fixe Kapitalzuweisungen als auch für genehmigte Projekte über 100.000 Euro Finanzierungszusicherungen aus dem Rotationsfonds gemäß Artikel 7/bis.
(2) Über die fixen Kapitalzuweisungen laut Absatz 1 sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7/bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.
(3) Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung sowie alle weiteren Einzelheiten bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 9)