Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1992, Nr. 52.
(1) Zwecks Förderung der Funktionalität und der Miteinbeziehung der Bevölkerung bei der Führung der Sozialdienste errichten die Trägerkörperschaften nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in jedem Sprengel einen Sprengelbeirat mit Beratungs-, Koordinierungs- und Entscheidungsaufgaben bezüglich der Führung der Sozialdienste im Sprengel. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Beirates werden von der Trägerkörperschaft durch interne Geschäftsordnung geregelt. Bei der Zusammensetzung ist zu berücksichtigen, daß es notwendig ist, die Anliegen in bezug auf die Zusammenarbeit der Sozialdienste mit den Diensten in den Bereichen Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, Schule und Arbeit zu vertreten.