(1) Die Ausbildungs- und Arbeitsverträge können ohne vorherige Genehmigung durch die Landesarbeitskommission abgeschlossen werden, vorausgesetzt, die Richtlinien für den Abschluß von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen sind unter den wichtigsten hiesigen oder gesamtstaatlichen Gewerkschaften vereinbart und von der Landesarbeitskommission genehmigt.