(1) Das Arbeitsförderungsinstitut mit Sitz in Bozen ist errichtet; es ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und ist der Aufsicht der Landesregierung unterworfen.
(2) Das Institut soll Initiativen ergreifen, die den Arbeitnehmern in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nützen, ohne dabei die Vertragsautonomie der Gewerkschaftsorganisationen zu beeinträchtigen.
(3) Im einzelnen kommen folgende Initiativen des Arbeitsförderungsinstituts in Betracht:
- es führt auf eigene Initiative oder auf Verlangen anderer Untersuchungen und Erhebungen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet durch,
- es nimmt, auf Antrag der Landesregierung oder eines Landesrates, Stellung zu den Wirtschaftsplänen und -programmen, die gebiets- oder bereichsweite ausgearbeitet werden; es nimmt Stellung und macht Vorschläge zu Fragen der Ausrichtung der Wirtschafts-, Sozial- und Beschäftigungspolitik,
- es führt - auch in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften, den Sozialverbänden und den öffentlichen Verwaltungen - Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung der Arbeitnehmer durch,
- es sorgt für die Übersetzung und Verbreitung von Gesetzen, Verordnungen, Kollektivverträgen, Untersuchungen und anderen einschlägigen Unterlagen,
- es nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge zur Funktionsweise und zur Organisation der Arbeitsvermittlung, der Berufsausbildung sowie der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsvermittlungskontrolle.
(4) Zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben ist das Institut zur Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Vereinigungen und Anstalten im In- und Ausland, die die gleiche oder eine analoge Zielsetzung haben, ermächtigt; es fördert allfällige Maßnahmen, die der Koordinierung der Arbeit dienlich sind, und es kann mit den genannten Einrichtungen auch Verträge und Abmachungen schließen.
(5) Die Organe und die Vorschriften zur Organisation und zur Arbeitsweise des Instituts werden im entsprechenden Statut, das von der Landesregierung nach Anhören der landesweit repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen genehmigt werden muß, geregelt.