(1) Zur rascheren und insgesamt besseren Abstimmung von Arbeitsangebot und -nachfrage - auch im öffentlichen Dienst - wird die Betreuungs- und Beratungstätigkeit für die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber vom Stellenberatungsdienst der Abteilung Arbeit und von den Berufsberatern durchgeführt.
(2) Das Land kann folgendes direkt durchführen und aufgrund von Vereinbarungen von Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen oder von Privaten durchführen lassen: