(1) Mittels einer von der Landesregierung genehmigten Vereinbarung, kann die Führung von Diensten im Bereich der Schulfürsorge auch Privatpersonen übertragen werden. In diesem Falle werden die entsprechenden Liegenschaften und beweglichen Sachen zur Verfügung gestellt, wobei die Auslagen für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung zu Lasten der Landesverwaltung gehen.