In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 16. Oktober 1992, Nr. 371)
Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Oktober 1992, Nr. 44.

Art. 1 (Aufgaben der Gemeinden und des Landes)

(1) Die Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der Planung, des Baus, der Erweiterung und des Umbaus, der Instandhaltung, der Verwaltung und der Einrichtung von Schulgebäuden mit Zubehör, in denen Kindergärten, Grundschulen oder Sekundarschulen ersten Grades untergebracht werden sollen, werden von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbunden Südtirols im jeweiligen Gebiet wahrgenommen; jene Verwaltungsaufgaben hingegen, die Sekundarschulen zweiten Grades und Kunstschulen - einschließlich der Konservatorien - betreffen, werden vom Land wahrgenommen.

(2) Die Bau-, Erweiterungs-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden, die für mehrere Schulen und Anstalten verschiedener Art und Stufen bestimmt sind, können auch von einer der dazu verpflichteten Körperschaften - Land, Gemeinde oder Gemeindeverbund - aufgrund einer Vereinbarung vollständig übernommen werden; in der Vereinbarung werden die Eigentumsanteile und die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt.

Art. 2 (Benutzung der Schulgebäude für die Schultätigkeit)

(1) Die dazu verpflichtete Körperschaft stellt der Schule aufgrund der einschlägigen Mindestwerte hinsichtlich der didaktischen, baulichen und urbanistischen Zweckmäßigkeit und unter Beachtung dieses Artikels die für den Unterricht als notwendig erachteten Räume zur Verfügung.

(2) Damit eine vollständige und rationelle Auslastung der in Südtirol zu Verfügung stehenden Schulgebäude gewährleistet ist, genehmigt die Landesregierung entsprechende Pläne, und zwar nach Einholen eines Gutachtens des Hauptschulamtsleiters oder des zuständigen Schulamtsleiters sowie im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde, falls es sich dabei um die Benutzung von gemeindeeigenen Gebäuden handelt. Diese Pläne, die von den zuständigen Landesämtern erstellt werden, berücksichtigen die Bedürfnisse hinsichtlich der Zusammensetzung der Schülerschaft sowie der spezifischen Unterrichtstätigkeit in den einzelnen Schularten.

(3) In diesen Plänen ist, wenn nötig, auch die Benützung von Gebäuden und/oder Räumen vorzusehen, in denen eine andere Schulart untergebracht ist als die, für welche die Körperschaft als Eigentümerin des Gebäudes zur Beschaffung der Räume verpflichtet ist.

(4) Ist die Körperschaft, die zur Beschaffung der Räume verpflichtet ist, nicht mit jener Körperschaft identisch, die Eigentümerin der benutzen Räume ist, so werden die Rechtsverhältnisse zwischen beiden Körperschaften durch eine Vereinbarung geregelt, mit der die unentgeltliche Benutzung vorgesehen wird.2)

2)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.

Art. 3 (Benutzung von Gebäuden, Geräten und Anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten)

(1) Die Räume der öffentlichen Schulgebäude - einschließlich der entsprechenden Einrichtungsgegenstände und der den Schulen angegliederten Turnhallen und Sportanlagen samt Geräten - werden, im Einklang mit den Erfordernissen der schulischen und nebenschulischen Tätigkeit, die vom jeweils zuständigen Direktor festzulegen sind, auch für künstlerische, soziale, kulturelle, Erziehungs-, Bildungs-, Informations- und Sportveranstaltungen benutzt.3)

(2) In der Durchführungsverordnung werden die näheren Bestimmungen über die Kriterien und Pläne für die Benutzung von Gebäuden und Anlagen festgelegt; diese Pläne werden zwischen den Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Gebäude und Anlagen in einem bestimmten Einzugsgebiet sind, koordiniert, und zwar im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 7.4)

(4) (5)5)

3)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.
4)
Die Absätze 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24, und später geändert durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.
5)
Die Absätze 4 und 5 wurden aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 4 (Instandhaltung der Schulgebäude)

(1) Die dazu verpflichteten Körperschaften können die schulischen Einrichtungen beauftragen, selbst für geringfügige Maßnahmen zur Instandhaltung der von ihnen benutzten Schulgebäude zu sorgen und ihnen die dazu erforderlichen Mittel zuweisen.

Art. 5 (Finanzierung von Schulbauten und der entsprechenden Einrichtung)

(1) Zur Deckung der Ausgaben, die mit der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich des Grundstückserwerbs, der Planung, des Baus, der Erweiterung, des Umbaus und der außerordentlichen Instandhaltung von Schulgebäuden zusammenhängen und für welche die Gemeinden zuständig sind, können letztere aufgrund der Bestimmungen und im Rahmen des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, die vom Land für diesen Zweck bereitgestellten Mittel beanspruchen.

(2) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für öffentlichen Unterricht können außerdem mit den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln im Rahmen der von der Landesregierung jährlich für diesen Zweck vorbehaltenen Bereitstellungen auch die Ausgaben für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen finanziert werden. Das Ausmaß des Beitrages darf jedoch auf keinen Fall höher als 90% der einzelnen anerkannten Ausgaben sein.

(3) Mit den jährlich vorgesehenen Bereitstellungen können den Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen, ausgenommen die Gemeinden, im Rahmen der verfügbaren Mittel auch Beiträge für den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen sollen, gewährt werden. Das Ausmaß des Beitrages darf auf jeden Fall nicht höher als 90% der anerkannten Kosten sein. Die Bestimmung dieses Absatzes findet auch auf den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Lehr- und Spielmaterial Anwendung6)

(4) Mit den Bereitstellungen gemäß Absatz 3 können außerdem den Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen Beiträge für die Ausgaben zur Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden gewährt werden, welche der Unterbringung von Kindergärten dienen sollen und nicht mit den aufgrund des L.G. Nr. 21/1977vorgesehenen Bereitstellungen finanziert werden können. Das Ausmaß des Beitrages darf nicht höher als 90% der anerkannten Kosten sein.

(5)7)

6)
Absatz 3 wurde ergänzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24, und dann so abgeändert durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.
7)
Art. 5 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 6 (Ankauf von beweglichen Sachen für die Schulen)

(1) Die Maßnahmen in Zusammenhang mit dem direkten Ankauf beweglicher Sachen für schulische Einrichtungen werden - abweichend von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2vom jeweils zuständigen Landesrat für Schule und Kultur getroffen.8)

8)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.

Art. 7 (Förderung der Fürsorge im Bereich der Schule und der Schülerheime)

(1) Um die Schulfürsorge auszubauen und den Besuch der Grund- und Sekundarschulen sowie Kunstschulen in Südtirol zu erleichtern, ist die Landesregierung ermächtigt, auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für öffentlichen Unterricht, Beiträge an Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen zu gewähren, und zwar bis zu einem Höchstausmaß von 90% der anerkannten Kosten für den Ankauf von Gebäuden oder den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden sowie für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und Ausstattung und für die außerordentliche Instandhaltung von Gebäuden, die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die ersteren angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge können öffentlichen Körperschaften und Anstalten, privaten Institutionen und Vereinigungen gewährt werden, deren Ziel es ist, Schülerheime oder Konvikte sowie Schulen, die ersteren angeschlossen sind, ohne Gewinnabsicht zu errichten oder zu führen.

(2/bis) Sofern es sich um Privatschulen handelt, ist die Landesregierung ermächtigt, die Rückzahlungsquote in den Rotationsfonds laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, zu übernehmen.9)

(3) Den Beitragsgesuchen müssen die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen beigelegt werden.

(4) Die Landesregierung genehmigt mit der Maßnahme zur Gewährung des Beitrages gleichzeitig auch die Entwürfe, nachdem sie das Gutachten der beratenden Schulbaukommission eingeholt hat.

(5) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, mit den jährlich bereitgestellten Mitteln gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, Beiträge für die ordentliche Verwaltung jener Liegenschaften zu gewähren, die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die ersteren angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen.

9)
Art. 7 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 8 (Zweckbestimmung von Gebäuden)

(1) Körperschaften und Anstalten, welche gemäß diesem Gesetz Beiträge erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude nebst Zubehör, Ausstattung und Einrichtung, die Sitz des Schülerheimes, des Konviktes oder der Schule sind, nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu verändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die auf keinen Fall weniger als zehn und mehr als fünfundzwanzig Jahre sein darf, wird von der Landesregierung festgelegt, wobei auch das Ausmaß des gewährten Beitrages berücksichtigt werden muß. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.

(2) Falls die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör hinsichtlich der im Sinne von Absatz 1 vereinbarten Verpflichtungen abgeändert wird, muß der Beitrag zurückerstattet werden, wobei der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist; dies gilt auch im Fall einer Veräußerung oder Vermietung der erwähnten Sachen an Dritte oder bei Nutznießung jeglicher Art durch Dritte. Für den Fall, daß das Gebäude weiterhin für soziale Zwecke verwendet wird, erfolgt, unter Berücksichtigung der Dauer der Benützung des betreffenden Gebäudes im Sinne der Zweckbestimmung, eine anteilsmäßige Kürzung des gewährten Beitrages; die Differenz zwischen dem gewährten und dem gekürzten Beitrag muß zuzüglich des gesetzlichen Zinssatzes rückerstattet werden.10)

(3) In Abweichung von obiger Bestimmung, können die zweckgebundenen Güter, gegen die Entrichtung einer Entschädigung, die den erhaltenen Beiträgen Rechnung trägt, dem Land zur Verfügung gestellt werden.

10)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.

Art. 9 11)

11)
Aufgehoben durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.

Art. 10 (Führung von Diensten im Bereich der Schulfürsorge)

(1) Mittels einer von der Landesregierung genehmigten Vereinbarung, kann die Führung von Diensten im Bereich der Schulfürsorge auch Privatpersonen übertragen werden. In diesem Falle werden die entsprechenden Liegenschaften und beweglichen Sachen zur Verfügung gestellt, wobei die Auslagen für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung zu Lasten der Landesverwaltung gehen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 11 (Übertragung von Vermögensgütern)

(1) Das Land folgt unentgeltlich den Gemeinden oder deren Verbunden ins Eigentum an ganzen oder Teilen von Gebäuden samt Zubehör, Einrichtung und Ausstattung nach, die Sitz von Sekundarschulen zweiten Grades, auch Kunstschulen oder Konservatorien, sind.

(2) Die Gemeinden folgen dem Land unentgeltlich in das Eigentum an ganzen Gebäuden - oder Teilen davon - samt Zubehör und Einrichtung nach, die Sitz von Kindergärten, Grund- oder Sekundarschulen ersten Grades sind. Von dieser Übertragung ausgenommen sind Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände jeglicher Art der Sekundarschulen ersten Grades, die mit den vom Land zur Verfügung gestellten Geldmitteln angekauft worden sind. Weiterhin im Landeseigentum bleiben jene Landeskindergärten, die von privaten Rechtsträgern geführt werden.12)

(3) Sind Liegenschaften für die Unterbringung mehrerer Schulen verschiedener Art und Stufe vorgesehen, so wird dem Land das Eigentum an jenem Teil übertragen, der für die ständige Unterbringung von Sekundarschulen zweiten Grades - auch Kunstschulen - bestimmt ist, und den Gemeinden das Eigentum an jenem Teil, der für die ständige Unterbringung von Kindergärten oder Pflichtschulen bestimmt ist. Unbewegliche Schuleinrichtungen, wie Turnhallen, Gemeinschaftsräume, Sportplätze und ähnliches, die gemeinschaftlich verwendet werden, bleiben Eigentum des Landes oder werden diesem übertragen. Unbeschadet bleiben die Eigentumsrechte der jeweiligen Körperschaft für jenen Teil der Liegenschaften, der nicht für Schulzwecke verwendet wird oder verwendbar ist.

(4) Die in diesem Gesetz vorgesehene Übergabe der Vermögensgüter an die anspruchsberechtigte Körperschaft erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes im Zeichnungs- und Gegenzeichnungsverfahren zwischen den zuständigen Organen der jeweiligen Verwaltungen, wobei eine entsprechende Niederschrift abzufassen ist. Die obige Niederschrift gilt als Rechtstitel für die Umschreibung und grundbücherliche Eintragung der entsprechenden Liegenschaften.

(5) Die Eintragung und die Umschreibungen der Güter erfolgen auf Veranlassung des Landeshauptmanns beziehungsweise des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters.

(6) Die Vermögensgüter - samt Zugehör, Zubehör, Lasten einschließlich zu Lasten gehende Darlehen und Ausgaben - werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich tatsächlich und rechtlich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden.

(7) Unbeschadet des Eigentums des Landes an den mit diesem Artikel übertragenen Gütern und unter Beachtung der Erfordernisse der schulischen und nebenschulischen Tätigkeiten wird mit einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der zuständigen Gemeinde und dem Land die Benützung jener Einrichtungen der Sekundarschulen zweiten Grades und der Kunstschulen geregelt, welche für andere gemeinnützige Zwecke genutzt werden können. Diese Bestimmung gilt auch für alle anderen Schulen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen.13)

(8) Für Schulgebäude oder Schulräume, welche bereits von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Land vermietet wurden und im Schulbauprogramm dafür ein eigenes Schulgebäude vorgesehen ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 4.

(8/bis) Die Absätze 1 und 2 finden auch für den Fall Anwendung, daß schulische Einrichtungen samt Zubehör vorübergehend für einen anderen Zweck verwendet wurden, obwohl sie als Schulgebäude bestimmt waren.14)

(8/ter) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 an das Land oder an die Gemeinden übertragenen Gebäude sind ausschließlich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 und auf jeden Fall für schulische Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, zu verwenden. Eine andere Zweckbestimmung setzt die Rückgabe des Gebäudes an den ursprünglichen Eigentümer bzw. die Entrichtung einer Entschädigung zu Gunsten des letzteren in der Höhe des von der Abteilung Hochbau und technischer Dienst geschätzten Enteignungspreises voraus. Bei Doppelbenützung der Schulgebäude oder in anderen Fällen, in denen die endgültige Zweckbestimmung der Infrastruktur nicht vorhersehbar ist, wird provisorisch ein entsprechender unentgeltlicher Leihvertrag hinsichtlich der Benützung für schulische Zwecke abgeschlossen. Das betreffende Gebäude wird in jedem Fall so lange für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt, wie es als solches benötigt wird.15)

12)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.
13)
Absatz 7 wurde ergänzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.
14)
Absatz 8/bis wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24.
15)
Absatz 8/ter wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 24, und später geändert durch Art. 5 des L.G. vom 3. Juni 1997, Nr. 8.

Art. 12 (Schulbauvorhaben, die noch nicht abgeschlossen sind)

(1) Falls ein Gebäude, das im Sinne dieses Gesetzes übereignet werden soll, sich noch im Bau befindet oder die Arbeiten zu dessen Erweiterung oder Umbau noch nicht abgeschlossen sind, erfolgt die Übergabe durch die Gemeinden oder deren Verbunde bzw. durch das Land erst nachdem von seiten der auftraggebenden Körperschaften der Bestand aufgenommen worden ist.

(2) Die dazu verpflichteten Körperschaften treten außerdem in alle Rechtsverhältnisse betreffend jene Schulbauvorhaben ein, die gemäß diesem Gesetz in ihren Aufgabenbereich fallen und für welche die Arbeiten bereits vergeben, aber noch nicht begonnen worden sind. Das gleiche gilt für die Entwürfe für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau von Gebäuden, unabhängig davon, in welcher Phase der Ausführung sie sich befinden. Die Eigentumsnachfolge erstreckt sich auch auf die Baugründe und die dazugehörigen Flächen.

(3) Die Landesregierung beziehungsweise die Gemeinden oder deren Verbunde sind ermächtigt, mit Zustimmung des Auftragnehmers, die Gemeinden oder deren Verbunde bzw. das Land mit der Durchführung von Arbeiten, für die sie zuständig sind und die Gebäude betreffen, in welchen Schulen und Schulanstalten verschiedener Art und Stufe untergebracht werden sollen, zu beauftragen. Dies gilt sowohl für Arbeiten, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht begonnen worden sind, als auch für jene, die noch nicht abgeschlossen sind.

Art. 13 (Bereits eingereichte Gesuche)

(1) Die Beitragsgesuche, die in den Jahren 1991 und 1992 auf Grund des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1967, Nr. 4, eingereicht wurden, sind für die Zwecke gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes gültig, sofern die betreffenden Arbeiten oder Ankäufe, die finanziert werden sollen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bereits abgeschlossen oder durchgeführt worden sind.

Art. 14 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Die Landesgesetze vom 30. Jänner 1967, Nr. 4und vom 15. Jänner 1977, Nr. 5, sind aufgehoben.

(2) Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 3. August 1977, Nr. 26, sind aufgehoben.

Art. 15 16)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

16)
Omissis.
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