In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 17 (Antrag auf Eintragung)

(1) Zur Eintragung in das Verzeichnis haben die Tourismusvereine bei der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung einen Antrag einzureichen, der mit folgenden Unterlagen zu versehen ist:

  1. Kopie der Gründungsurkunde und der Satzung,
  2. Haushaltsvoranschlag mit Tätigkeitsprogramm,
  3. Verzeichnis aller Mitglieder mit Angabe der Namen und der im Verein übernommenen Ämter.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis wird mit Dekret des zuständigen Landesrates nach Anhören der Gemeinde, in deren Gebiet der Verein arbeitet, verfügt.

(3) Satzungsänderungen sind innerhalb von fünfzehn Tagen der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung mitzuteilen, welche die Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätzen überprüft. Änderungen bei der Ämterverteilung im Verein sind innerhalb derselben Frist mitzuteilen.