(1) Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt, die den Tourismusvereinen, den Tourismusverbänden sowie den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesen werden, sofern die von der Landesregierung festgelegten obligatorischen Qualitätskriterien eingehalten werden. 11)