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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 5 (Zusammensetzung des Landesbeirates)

(1) Der Landesbeirat für Verbraucherschutzwird mit Dekret des Landeshauptmanns errichtet, bleibt 5 Jahre im Amt und ist aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:

  • a)  dem Landeshauptmann oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,
  • b)  vier Vertretern, die von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer namhaft gemacht werden,
  • c)  vier Vertretern, die von der Verbraucherzentrale namhaft gemacht werden.

(2) Bei den Arbeiten des Beirates können Mitglieder der Landesregierung, Beamte oder Fachleute aus den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, die Schulamtsleiter oder ihre Bevollmächtigten anwesend sein.

(3) Der Landesbeirat für Verbraucherschutz kann auf begründeten Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Sekretariatsarbeit wird von der Landesabteilung Präsidium wahrgenommen. 2)

(4) Die Zusammensetzung des Landesbeirates für Verbraucherschutz muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

2)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.