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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen, Wanderdarstellungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden; außerdem regelt es den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten.

(2) Für Veranstaltungen, die mit Gewinnabsicht durchgeführt werden und an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, sowie für den Betrieb von Tanzsälen, Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten muß im Sinne der in den folgenden Artikeln festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten die Bewilligung des Landeshauptmanns oder des zuständigen Bürgermeisters eingeholt werden. Mit derselben Maßnahme wird aufgrund des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, auch die Verabreichung von Speisen und Getränken genehmigt.

(3) Sport- und andere Veranstaltungen, die ohne jegliche Gewinnabsicht und ohne Eintrittsgebühr durchgeführt werden und an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, müssen vorher dem zuständigen Bürgermeister gemeldet werden. Veranstaltungen, welche die territoriale Zuständigkeit mehrerer Gemeinden berühren, werden vom Landeshauptmann genehmigt; die Formen und Grenzen dafür sind in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt. Besteht die Gefahr schwerwiegender Störung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe, so kann der Bürgermeister die Veranstaltung verbieten oder zeitlich und örtlich einschränken.

(4) Unterhaltungsveranstaltungen in gastgewerblichen Betrieben benötigen keine Bewilligung, sofern sie zu spezifischen Anlässen für einen beschränkten Personenkreis abgehalten werden; dabei ist auf jeden Fall die zugelassene Höchstkapazität der entsprechenden Räumlichkeiten zu beachten.

massimeBeschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010 - Registrierung von Wanderdarbietungen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz

Art. 2 (Erteilung der Bewilligung)  delibera sentenza

(1) Die Erteilung der Bewilligungen sowie die Ausübung der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben für Theater- und Filmvorstellungen, Darbietungen, Wanderdarstellungen und Ausstellungen, die laut Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt werden, sowie für Unterhaltungsveranstaltungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 welche eine Zeitspanne von zwei Tagen nicht überschreiten und höchstens 2000 Personen zugänglich sind, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen. Zeltfeste sind auf jeden Fall davon ausgenommen.

(2) Der Bürgermeister hat die Aufgaben und Befugnisse nach den Weisungen des Landeshauptmanns wahrzunehmen. Eine Kopie der vom Bürgermeister in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen wird dem Landeshauptmann unverzüglich übermittelt, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe die Entscheidungen widerrufen kann.

(3) Der Landeshauptmann erteilt die Bewilligungen für Veranstaltungen laut Artikel 1 Absatz 2 welche nicht dem Bürgermeister übertragen sind; er nimmt auch die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben wahr.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 166 vom 10.04.2006 - Öffentliche Sicherheit - Unterscheidung zwischen Gastgewerbe und öffentlichen Veranstaltungen - verwaltungspolizeiliche Befugnisse - Erteilung einer Tanzlizenz

Art. 3 (Persönliche Voraussetzungen)  delibera sentenza

(1) Die Bewilligung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden.

(2) Natürliche Personen müssen handlungsfähig sein und je nach Art der Veranstaltung die nötige Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Juristischen Personen wird die Bewilligung erteilt, wenn sie einen Vertreter ernennen, der die vorgeschriebenen Voraussetzungen hat.

(4) Die Bewilligung muß Personen verweigert werden, die wegen eines nicht fahrlässig begangenen Deliktes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sind und nicht die Rehabilitierung erlangt haben, einer vorbeugenden Maßnahme im Sinne des Gesetzes vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 14. Oktober 1974, Nr. 497, das Gesetz vom 13. September 1982, Nr. 646, Gesetzesdekret vom 6. September 1982, Nr. 629, welches zum Gesetz vom 12. Oktober 1982, Nr. 726, erhoben wurde, sowie durch das Gesetz vom 23. Dezember 1982, Nr. 936, das Gesetz vom 3. August 1988, Nr. 327, das Gesetzesdekret vom 14. Juni 1989, Nr. 230, welches zum Gesetz vom 4. August 1989, Nr. 282erhoben und durch das Gesetz vom 19. März 1990, Nr. 55, unterworfen sind oder als Gewohnheits-, Berufs- oder Neigungsverbrecher erklärt worden sind.2)

(5) Die Bewilligung kann Personen verweigert werden, die aus einem der folgenden Gründe verurteilt worden sind: wegen eines Deliktes gegen den Bestand des Staates oder die öffentliche Ordnung wegen eines Gewaltverbrechens gegen Personen, wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung oder Menschenraubes, wegen Widerstandes oder Tätlichkeiten gegen die Staatsgewalt, wegen eines Vergehens, das gegen die öffentliche Moral verstößt oder wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit verbotenen Glücksspielen; die Bewilligung kann auch Personen verweigert werden, gegen die ein Konkurs eröffnet worden ist.

(6) Tritt nach Erteilung der Bewilligung einer der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Versagungsgründe ein oder wird er erst nach der Erteilung bekannt, so muß bzw. kann die Bewilligung widerrufen werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 45 del 10.02.2004 - Pubblici esercizi - revoca della licenza per venir meno requisito dell'affidabilità: illegittimità
2)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 10. November 1993, Nr, 21.

Art. 4 (Allgemeine Voraussetzungen)

(1) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn

  1. für eine Veranstaltung im betroffenen Gebiet eine ausreichende Nachfrage besteht,
  2. der Antragsteller über eine für die Veranstaltung geeignete Einrichtung verfügt,
  3. keine Bedenken in Hinsicht auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe sowie auf den Umweltschutz bestehen.

Art. 5 (Auflagen für die Bewilligung - Aussetzung - Widerruf)  delibera sentenza

(1) Die Erteilung der Bewilligung kann von bestimmten Bedingungen aufgrund dieses Gesetzes abhängig gemacht werden. Im einzelnen kann angeordnet werden, daß Plakate und anderes Werbematerial nach der Veranstaltung innerhalb einer angemessenen Frist entfernt werden und daß nicht umweltbelastendes Material verwendet wird.

(2) Die Erteilung der Bewilligung kann auch vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder von der Hinterlegung einer Kaution abhängig gemacht werden, wenn dies wegen der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint.

(3) Sind aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Vermeidung von Ruhestörungen weitere Maßnahmen erforderlich, so kann jederzeit angeordnet werden, daß diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden,

(4) Die Bewilligung muß widerrufen werden, wenn an der Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfinden soll, schwerwiegende Mängel auftreten, die nicht mit diesem Gesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung vereinbar sind, und diese Mängel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden.

(5) Die Bewilligung muß außerdem ausgesetzt und bei Rückfälligkeit widerrufen werden, wenn der Inhaber wiederholt gegen dieses Gesetz verstoßen hat.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 45 del 10.02.2004 - Pubblici esercizi - revoca della licenza per venir meno requisito dell'affidabilità: illegittimità

Art. 5/bis (Erlaubte Spiele) 3) delibera sentenza

(1) Zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention der Spielsucht kann die Bewilligung laut Artikel 1 Absatz 2 für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden, wenn sich diese im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches befinden. Die Bewilligung wird für 5 Jahre erteilt und kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Für bestehende Bewilligungen läuft die Frist von 5 Jahren ab 1. Januar 2011.

(2) Mit Beschluss der Landesregierung können weitere sensible Orte festgelegt werden, an denen die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wobei deren Auswirkungen auf die örtliche Umgebung und auf die örtliche Sicherheit sowie die mit dem Verkehr, der Lärmbelästigung und der Störung der öffentlichen Ruhe verbundenen Probleme berücksichtigt werden.

(2/bis) Für die Zielsetzungen nach Absatz 1 werden die örtlichen und zeitlichen Beschränkungen auf alle Arten von Betrieben, die dem Spiel mit Geldgewinnautomaten gemäß Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, gewidmet sind, ausgeweitet. 4)

(3) Es ist keine Art von Werbetätigkeit für die Eröffnung oder den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten erlaubt.

(4) Der Betreiber muss geeignete Garantien vorweisen, dass der Zugang von Minderjährigen zu Spielen, die im Sinne des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, für Minderjährige verboten sind, unterbunden wird. Mit Beschluss der Landesregierung werden die entsprechenden Kriterien festgelegt.5)

massimeBeschluss vom 12. März 2012, Nr. 341 - Festlegung der „Sensiblen Orte“ gemäß Landesgesetz vom 13. Mai 1992 Nr. 13 (Bestimmungen im Bereich der erlaubten Spiele)
massimeCorte costituzionale - sentenza 9 novembre 2011, n. 300 - Giochi d'azzardo - disposizioni provinciali contenti distanze minime tra sale giochi e d.c. zone sensibili come scuole e strutture sanitarie - leggittimità
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
4)
Art. 5/bis Absatz 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
5)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13.

Art. 6 (Eignung des Veranstaltungsortes)  delibera sentenza

(1) Wer öffentliche Veranstaltungen durchführen will, muß den Standort so wählen, daß dieser je nach Art der geplanten Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe berücksichtigt.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung ist ein Standort als geeignet zu betrachten, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen als auch hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, daß keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und daß die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird. Die Eignung der Veranstaltungsorte wird je nach Zuständigkeit vom Bürgermeister oder vom Landeshauptmann, nach Anhören der in Artikel 10 erwähnten Kommission, festgestellt.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden Vorschriften über die baulichen Merkmale der Lokale einschließlich der Zuschauerräume, Bühnen und Nebenräume sowie der Zugänge und Ausgänge und über die Merkmale der Beleuchtungsanlagen, der Klima- und Heizanlagen, der technischen Ausstattung, der elektrischen Anlagen und der Brandschutz- und Feuerlöschvorrichtungen erlassen.

massimeBeschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010 - Registrierung von Wanderdarbietungen

Art. 7 (Bau sowie Überprüfung der für Veranstaltungen vorgesehenen Einrichtungen)

(1) Die Bewilligung zum Bau oder Umbau einer Einrichtung, die für Veranstaltungen vorgesehen ist, sowie die Benützungsgenehmigung werden vom Bürgermeister erst erteilt, nachdem er

  1. festgestellt hat, ob die geplanten Bauarbeiten mit den Vorschriften laut Artikel 6 übereinstimmen; zu diesem Zweck hat er eine Stellungnahme der in Artikel 10 erwähnten Kommission einzuholen,
  2. 6)

(2) Die Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit den einzelnen Verfahren laut dem vorhergehenden Absatz erwachsen, gehen zu Lasten des Antragstellers. Diese Kosten werden pauschal mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

6)
Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 8 (Pflichten)

(1) Der Veranstalter oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter muß bei jeder Veranstaltung anwesend sein und darauf achten, daß dieses Gesetz, die entsprechende Durchführungsverordnung sowie allfällige aufgrund dieses Gesetzes erteilte Auflagen beachtet werden. Im besonderen hat er Personen, die das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zu verwehren,

(2) Der Veranstalter hat für die Bereitstellung eines angemessenen Ordnungs- und Rettungsdienstes Sorge zu tragen und einer Verschmutzung der Umwelt vorzubeugen.

(3) Anlagen, die mechanisch betrieben werden, und bewegliche Vorrichtungen wie Fahrzeuge, Schaukeln u. ä. werden wenigstens einmal jährlich durch einen dazu befugten Sachverständigen überprüft, wobei die geltenden Gesetzesbestimmungen zu beachten sind.

Art. 9 (Verbote und Einschränkungen)

(1) Verboten sind:

  1. Veranstaltungen, die gegen die öffentliche Moral und die guten Sitten verstoßen oder das religiöse Empfinden verletzen,
  2. Veranstaltungen, bei denen die Unversehrtheit des Publikums nicht gewährleistet ist, und im besonderen Vorführungen, in denen die Zuschauer hypnotisiert oder durch Suggestion beeinflußt werden,
  3. Veranstaltungen, bei denen Tiere mißhandelt werden,
  4. das Aufstellen und der Betrieb von automatischen und halbautomatischen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wie Geld oder Sachen, Glücksspiele oder Spiele, die mit Dekret des Landeshauptmanns verboten sind, sowie die Teilnahme an solchen Spielen.

Art. 10 (Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen)

(1) Es ist die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen errichtet; sie besteht aus:

  1. dem Direktor des Landesamtes für Verwaltungspolizei als Vorsitzendem,
  2. einem Ingenieur oder Architekten des Landesassessorates für öffentliche Bauarbeiten,
  3. einem Brandschutzfachmann,
  4. einem Beamten des Polizeipräsidiums, der vom Polizeipräsidenten namhaft gemacht wird,
  5. einem Fachmann für Elektrotechnik.

(2) Für jedes wirkliche Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen.

(3) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter des Landesamtes für Verwaltungspolizei.

(4) Der Bürgermeister und der Feuerwehrkommandant, die für das jeweilige Gebiet zuständig sind, nehmen an den Sitzungen der Kommission und an den entsprechenden Lokalaugenscheinen mit Stimmrecht teil; der Antragsteller oder ein von ihm Beauftragter haben das Recht, anläßlich dieser Sitzungen und Lokalaugenscheine gehört zu werden. Die Kommission kann für die Ausübung bestimmter Funktionen einzelne Mitglieder beauftragen.

(5) Die Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen wird von der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt.

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission werden die Vergütungen gezahlt, die für Mitglieder von Landeskommissionen vorgesehen sind.

Art. 11 (Aufsicht)  delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über Veranstaltungen und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der allfälligen Auflagen steht den zuständigen Organen der Staats- und Verwaltungspolizei zu.

(2) Die mit der Aufsicht betrauten Bediensteten ordnen die sofortige Einstellung einer Veranstaltung an, wenn schwerwiegende Abweichungen bezüglich der erteilten Bewilligung festgestellt werden.

(3) Allfällige Mängel, die bei der Aufsicht festgestellt werden, sind je nach Zuständigkeit gemäß Artikel 2 dem Bürgermeister oder dem Landeshauptmann zu melden, der die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist oder, wenn nötig, die Einstellung der Veranstaltung anordnet.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 298 del 18.08.2008 - Provvedimento di limitazione dell'orario di un locale da ballo - necessità di comunicazione di avvio del procedimento

Art. 12 (Geldbußen)  delibera sentenza

(1) Wer gegen Artikel 2, 5, 5/bis, 6, 8 und 9 verstößt, wird mit einer Geldbuße von Euro 144 bis Euro 1.410 bestraft; es besteht außerdem die Pflicht zur Meldung an die Gerichtsbehörde, wenn ein im Strafgesetzbuch vorgesehenes Vergehen festgestellt wird. 3)7)8)

(2) Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit gemäß Artikel 2 vom zuständigen Amtsdirektor der Landesverwaltung oder vom betreffenden Bürgermeister verhängt; dabei wird das im Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, geändert durch das Landesgesetz vom 18. August 1983, Nr. 31und das Landesgesetz vom 29. Oktober 1991, Nr. 30, vorgesehene Verfahren angewandt.

(3) Die Einnahmen aus den Geldbußen stehen jeweils der Verwaltung zu, welche die Geldbuße verhängt hat.

massimeCorte costituzionale - sentenza 9 novembre 2011, n. 300 - Giochi d'azzardo - disposizioni provinciali contenti distanze minime tra sale giochi e d.c. zone sensibili come scuole e strutture sanitarie - leggittimità
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 300 vom 10.11.2011 die Verfassungsbeschwerde der Art. 1 und 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, welches im L.G. vom 13. Mai 1992, Nr. 13 den Art. 5/bis eingefügt und den Art. 12 Abs. 1 abgeändert, bzw. im L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 den Art. 11 Absatz 1 abgeändert und den Art. 11 Absatz 1/bis eingefügt hat, für verfassungskonform erklärt.
7)
Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 12 des L.G. vom 10. November 1993, Nr. 21 ersetzt, und später durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. November 2010, Nr. 13, so geändert.
8)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 32 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 13 (Übergangsbestimmungen)

(1) Bis zum Erlaß der Durchführungsverordnung gelten die von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen.

(2) Die bereits erlassenen Lizenzen und Abnahmebescheinigungen, betreffend die öffentliche Sicherheit, bewahren ihre Gültigkeit, bis sie durch andere aufgrund dieses Gesetzes ersetzt werden.

Art. 14 9)

9)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 58.

Art. 15 10)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

10)
Omissis.