(1) Die Ressortdirektorenkonferenz berät die Landesregierung und unterbreitet ihr Vorschläge für die Organisation und den Aufbau der Landesverwaltung, die Verwaltungsabläufe sowie die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. Sie kann weiters mit allen Fragen befaßt werden, die für die ressortübergreifende Koordinierung von Bedeutung sind.
(2) Die Ressortdirektorenkonferenz setzt sich aus dem Generaldirektor als Vorsitzendem, dem Vizegeneraldirektor und den Ressortdirektoren zusammen.