Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.
(1) Es ist der Landesbeirat für Lebensmittelhygiene errichtet, der die Vorbeugung und Bekämpfung von Lebensmittelfälschungen bei der Verarbeitung und im Handel koordiniert.
(2) Der Beirat ist zusammengesetzt aus:
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 59 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.