Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.
(1) Die Klassifizierung der Gemeindestraßen wird mit Beschluß des Gemeinderates verfügt.
(2) Der Beschluss wird 15 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Gemeinde ausgehängt und auf den Web-Seiten des Landes, die den Straßen gewidmet sind, veröffentlicht.3)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.