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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 5 (Klassifizierung der Gemeindestraßen)

(1) Die Klassifizierung der Gemeindestraßen wird mit Beschluß des Gemeinderates verfügt.

(2) Der Beschluss wird 15 aufeinanderfolgende Tage an der Amtstafel der Gemeinde ausgehängt und auf den Web-Seiten des Landes, die den Straßen gewidmet sind, veröffentlicht.3)

3)

Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.