In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 241)
Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 12 (Bau, Wiederherstellung und Instandhaltung von Gemeindestraßen)

(1) Für den Bau, die Wiederherstellung und die Instandhaltung der Gemeindestraßen sind ausschließlich die jeweiligen Gemeinden bzw. Gemeindekonsortien zuständig,

(2) Die Landesverwaltung kann die ordentliche Instandhaltung der Gemeindestraßen unter der Voraussetzung übernehmen, daß ihr die Gemeinden bzw. deren Konsortien die Kosten für die Instandhaltung aufgrund einer eigenen Vereinbarung im Sinne des Artikels 13 erstatten.