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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 411)
Umgestaltung der Dienststellen für Umwelt- und Arbeitsschutz 1

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 1988, Nr. 50.

Art. 22 (Sicherheitsfachkräfte)

(1) Beim Amt für Arbeitssicherheit wird das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte eingeführt. Die Eintragung erfolgt aufgrund von Bewertungs unterlagen und Prüfungen. Das Verzeichnis ist in drei Stufen eingeteilt, die den Anforderungen und Schwierigkeitsgraden der gestellten Aufgaben einerseits und den jeweils erforderlichen beruflichen Zulassungsvoraussetzungen andererseits entsprechen; für die Zulassung ist die jeweils angeführte Ausbildung erforderlich:

  1. erste Stufe: Abschlußzeugnis einer Hochschule mit technischer Fachrichtung;
  2. zweite Stufe: Reifezeugnis einer Oberschule mit technischer Ausrichtung;
  3. dritte Stufe: Abschlußzeugnis der Pflichtschule und Zeugnis über eine mindestens dreijährige Berufs- oder Fachausbildung.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt nach einer theoretischen und praktischen Prüfung von einer durch die Landesregierung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ernannten Kommission, der folgende Mitglieder angehören:

  1. der Direktor des Amtes für Arbeitssicherheit als Vorsitzender bzw. ein von ihm bevollmächtigter Beamter,
  2. zwei Landesbeamte als Sachverständige in verschiedenen Bereichen der Unfallverhütung,
  3. zwei Sicherheitsfachkräfte, die ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben.

(3) Für jedes effektive Mitglied muß ein Ersatzmitglied ernannt werden. Sekretär ist ein Beamter des Amtes für Arbeitssicherheit.

(4) Bedingung für die Zulassung zur Prüfung ist eine mindestens zweijährige Praxis im Bereich der Sicherheit im privaten und öffentlichen Sektor oder die - ebenfalls zweijährige - Ausübung einer leitenden Funktion in Industrie-, Handwerks- oder landwirtschaftlichen Unternehmen.

(5) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die in Absatz 1 genannte Ausbildung verfügt und mindestens acht Jahre einer Tätigkeit im Bereich der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit ausgeübt hat, kann innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Verzeichnis ohne Prüfung verlangen.

(6) Die Antragsteller müssen dem Gesuch eine Erklärung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn beilegen, in welcher die für die Tätigkeit im Unternehmen oder im Amt anerkannte Ausbildung, der Dienstrang, eine allgemeine Beschreibung der mit dem Dienstrang zusammenhängenden Tätigkeit sowie die Zeit, in der sie diese Tätigkeit ausgeübt haben, angegeben sind; in diesem Zusammenhang ist der in der Durchführungsverordnung wiedergegebene Vordruck zu verwenden. Wer eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann die Erklärung selbst verfassen und den Inhalt mit Unterlagen nachweisen; das zuständige Amt ist befugt, Nachforschungen über nicht nachgewiesene Angaben durchzuführen.

(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 werden im Bereich Unfallverhütung und Arbeitssicherheit anerkannt:

  1. die Tätigkeit als Arbeitsinspektor im technischen Bereich des Arbeitsinspektorates und des Amtes für Unfallverhütung und Arbeitssicherheit;
  2. die Tätigkeit als Sachverständiger des ENPI in folgenden. Bereichen: Abnahmen, periodische Überprüfungen und Prüfungen auf Betriebssicherheit,
  3. die Tätigkeit als Sachverständiger des ANCC in folgenden Bereichen: Abnahmen, periodische Überprüfungen und Prüfungen auf Betriebssicherheit,
  4. die Tätigkeit als Beauftragter im Bereich der Arbeitssicherheit oder als für die Sicherheit Zuständiger oder ein anderer Auftrag im Bereich Unfallverhütung und Arbeitssicherheit in Werken, Werkstätten, Laboratorien, Baustellen und anderen Arbeitsstellen.

(8) Die Eintragung in das Landesverzeichnis kann darüber hinaus nach ordnungsgemäßer und erfolgreicher Teilnahme an einschlägigen Kursen erfolgen, welche von der Landesverwaltung veranstaltet oder von dieser gutgeheißen werden; diese müssen die Lehrinhalte aufweisen, welche für die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung vorgegeben sind. Die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Kurs ist vom Kursleiter zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an ähnlichen Kursen in anderen italienischen Regionen oder in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft ist ebenfalls Grundlage für die Eintragung in das Landesverzeichnis.7)

7)
Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 16. Juni 1992, Nr. 18.
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