Kundgemacht im A BI. vom 25 August 1987, Nr. 38.
(1) Das Land kann den Flugrettungsdienst selbst durchführen, mit den staatlichen Behörden aufgrund einer Vereinbarung einen gemeinsamen Flugrettungsdienst einrichten, den Flugrettungsdienst einem Konsortium von Rettungsorganisationen, die diesem beitreten wollen, bzw. einem Zusammenschluß zu einer Arbeitsgemeinschaft derselben, einem privaten Unternehmen oder einem Sonderbetrieb Sanitätseinheit übertragen.2)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 56 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.