Kundgemacht im A BI. vom 25 August 1987, Nr. 38.
(1) Um die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes in Südtirol den Erfordernissen eines modernen Rettungssystems anzupassen, wird der Landesflugrettungsdienst errichtet.
(1) Aufgaben des Landesflugrettungsdienstes sind:
(2) Für die Durchführung des Landesflugrettungsdienstes erläßt die Landesregierung entsprechende Richtlinien.
(1) Das Land kann den Flugrettungsdienst selbst durchführen, mit den staatlichen Behörden aufgrund einer Vereinbarung einen gemeinsamen Flugrettungsdienst einrichten, den Flugrettungsdienst einem Konsortium von Rettungsorganisationen, die diesem beitreten wollen, bzw. einem Zusammenschluß zu einer Arbeitsgemeinschaft derselben, einem privaten Unternehmen oder einem Sonderbetrieb Sanitätseinheit übertragen.2)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 56 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Die von den im Artikel 3 erwähnten Organisationen getätigten Flugrettungseinsätze gehen, in dem Umfang wie es in den folgenden Absätzen festgelegt ist, zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes.3)
(2) Die Landesregierung legt jährlich unter Berücksichtigung der Betriebs- und Tilgungskosten den allumfassenden Flugpreis pro Minute fest.3)
(3)4)
(4) Bei unnotwendigen Anforderungen eines Rettungshubschraubers, die ohne Einfluß des Transportierten getätigt werden sowie bei Unglücksfällen mit Verschulden Dritter, übernimmt die Landesverwaltung die Transportkosten, wobei sie sich in beiden Fällen das Rückgriffsrecht vorbehält.
(5) Die Kosten für Verlegungsflüge bei lebensbedrohenden Fällen gehen zu Lasten der Landesverwaltung, wenn sie vom behandelnden Krankenhausarzt beantragt werden.
Die Absätze 1, und 2 wurden ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2.
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
Die Artikel 5 und 6 wurden aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.