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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 21 (Veräußerung außer Gebrauch gesetzter beweglicher Sachen)

(1) Außer Gebrauch gesetzte bewegliche Sachen werden in der Regel gegen andere Sachen, durch die sie ersetzt werden, eingetauscht. Sollten die genannten Sachen nicht eingetauscht werden, kann sie der für die Vermögensverwaltung zuständige Landesrat freihändig verkaufen. Voraussetzung für die Veräußerung ist, daß der jeweilige Verwahrer die Sachen als außer Gebrauch gesetzt erklärt und ein Gutachten über die Angemessenheit des Preises abgibt, oder dieses bei dem Beamten einholt, der für das Verfahren über den Ankauf jener Klasse von Gütern verantwortlich ist.22)

(2) Die genannten Sachen können auch unentgeltlich abgetreten werden, wenn die Antragsteller Wohlfahrtsinstitute, öffentliche Körperschaften, Genossenschaften oder Vereinigungen oder andere juristische Personen sind, die keine Gewinnabsicht verfolgen, die ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.

22)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 8. Mai 1997, Nr. 7.