(1) Liegenschaften, die zu Wohnzwecken verwendbar sind, können von der Landesregierung dem Institut für geförderten Wohnbau unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; dieses hat sie im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über den geförderten Wohnbau zu verwalten. Die anfallenden Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehen zu Lasten des Instituts, dem auch die entsprechenden Mietzinse und andere Erträge zufallen.