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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 13 (Zurverfügungstellung von Liegenschaften)

(1) Liegenschaften, die zu Wohnzwecken verwendbar sind, können von der Landesregierung dem Institut für geförderten Wohnbau unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; dieses hat sie im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über den geförderten Wohnbau zu verwalten. Die anfallenden Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehen zu Lasten des Instituts, dem auch die entsprechenden Mietzinse und andere Erträge zufallen.