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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 11/bis (Überlassung von Kulturgütern)

(1) Die öffentlichen Güter oder die Vermögensgüter des Landes Südtirol von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder volkskundlichem Wert können nach dem Verfahren laut Artikel 11 Absätze 1 und 3 gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Sachen laut Absatz 1 können nach dem Verfahren laut Absatz 1 Artikel 11 leihweise oder in einer anderen Form kostenlos juristischen Personen oder Vereinigungen überlassen werden, die ohne Gewinnabsicht arbeiten und auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen; diese juristischen Personen oder Vereinigungen können ihren Sitz auch außerhalb von Südtirol haben. Sofern die Nutzung ausschließlich für kulturelle Zwecke und ohne Gewinnabsichten erfolgt, können die Kulturgüter des Landes leihweise oder in einer anderen Form auch natürlichen Personen unentgeltlich überlassen werden.

(3) Die Überlassung der Sachen erfolgt nur unter der Bedingung, dass deren Erhaltung und öffentliche Zugänglichkeit gewährleistet sind. 6)

6)
Der Art. 11/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. Jun 2012, Nr. 10.