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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 8 (Eigenjagdreviere)

(1) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilte behördliche Erlaubnis (Konzession) für Eigenjagdreviere kann - unabhängig vom Ausmaß der Grundfläche - von dem für die Jagd zuständigen Landesamt jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren erneuert werden, sofern das Eigenjagdrevier ordnungsgemäß verwaltet worden ist.

(2) Dem Eigenjagdrevier können bei Erneuerung der Erlaubnis von ihm eingeschlossene fremde Grundstücke und im Sinne jagdtechnisch sinnvoller und im Gelände leicht erkennbarer Jagdgrenzen - mit Zustimmung des Grundeigentümers - auch angrenzende Grundflächen angegliedert oder von diesem abgetrennt und dadurch Flächenabrundungen bis zu höchstens 5% vorgenommen werden. Das Eigenjagdrevier ist von den Grundeigentümern oder Pächtern nach den in der behördlichen Erlaubnis enthaltenen Auflagen zu führen. Insbesondere müssen ein ständiger und wirksamer Jagdschutz gewährleistet sein sowie die Grenzen mit geeigneten Hinweisschildern gekennzeichnet werden.

(3) Eine Erneuerung der Eigenjagderlaubnis kann verweigert bzw. die Erlaubnis widerrufen werden, falls bei der Führung und Verwaltung einschlägige Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Gebühren nicht innerhalb von 90 Tagen ab Aufforderung gezahlt wurden.

(4) Der Widerruf wird durch as für die Jagd zuständige Landesamt mit Dekret verfügt. Die Grundfläche des Eigenjagdreviers wird bei Nichterneuerung oder bei Widerruf der Erlaubnis - gemäß den Angaben in der Anlage zu diesem Gesetz - dem oder den angrenzenden Jagdrevieren kraft Gesetzes angegliedert.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eigenjagdreviere sind im Anhang zu diesem Gesetz unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung und Fläche angeführt.

(6) Eigenjagdreviere können vom Inhaber der Jagderlaubnis verpachtet werden. Die Pachtverträge werden nach ihrer Genehmigung durch das für die Jagd zuständige Landesamt rechtswirksam.

(7) Wird die Erneuerung der behördlichen Erlaubnis für ein Eigenjagdrevier von mehreren Grundeigentümern beantragt, muß ein Revierleiter ernannt werden, der gegenüber der Behörde allein verantwortlich ist. Inhaber einer Jagderlaubnis, die das Eigenjagdrevier weder selbst führen noch verpachten wollen, können ebenfalls einen Revierleiter namhaft machen. Die Bestellung des Revierleiters muß dem für die Jagd zuständigen Landesamt innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.25)

25)
Art. 8 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.