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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 42 (Übergangsbestimmungen)

(1) Mit der Verwaltung der in Artikel 6 genannten Jagdreviere kraft Gesetzes bleibt bis zur Feststellung der in Südtirol am stärksten vertretenen Jägervereinigung und bis zur Übertragung der Verwaltung an diese Vereinigung für die Dauer von höchstens zwei Jahren die Landessektion Bozen des italienischen Jagdverbandes betraut.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verfällt das von der Landesregierung gemäß Artikel 82 des vereinheitlichten Textes vom 5. Juni 1939, Nr. 1016, eingesetzte Landesjagdkomitee und endet dessen Finanzgebarung. Der etwaige Kassenstand sowie die Einnahme- und Ausgabenreste werden vom Landeshaushalt übernommen. Die beweglichen Güter gehen ins Vermögen des Landes Südtirol über.

(3) Was die Übertragung des Vermögens des nach Absatz 2 aufgelösten Komitees angeht, ernennt die Landesregierung einen Liquidator, der seine Arbeit innerhalb des im Ernennungsbeschluß festgesetzten Zeitraumes - auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten - zu beenden hat.