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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 41 (Finanzierung)

(1) Für die von den Artikeln 3, 28 und 34, Absatz 5, vorgesehenen Ausgaben werden die in Kap. 71500 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel verwendet.

(2) Für die Gewährung der in Artikel 23 vorgesehenen Zuschüsse werden die in Kap. 71501 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel verwendet.

(3) Für die in den Artikeln 37 und 38 vorgesehenen Ausgaben werden die in Kap. 71215 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel verwendet, und zwar aufgrund der im Finanzgesetz für das Jahr 1987 enthaltenen Ausgabengenehmigung für die Durchführung des Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 21.

(4) Die geschätzte Ausgabe von jährlich zwei Millionen Lire als Vergütung und Ausgabenrückerstattung an die Mitglieder des in Artikel 28 vorgesehenen Komitees und der in den Artikeln 12 und 34 vorgesehenen Prüfungskommissionen sowie der in Artikel 3 vorgesehenen Wildbachbeobachtungsstelle gehen zu Lasten des - ausreichend ausgestatteten - Kap. 12125 des Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 und zu Lasten der entsprechenden Kapitel der nachfolgenden Haushalte.

(5) Für die Jahre nach 1987 sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Ausgabenbereitstellungen vom jährlichen Finanzgesetz im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, festzulegen.