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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 37 (Schadenersatz durch die Landesregierung)

(1) Die Landesregierung kann den Eigentümern oder Pächtern für die an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen oder an Viehbeständen durch Wild verursachten Schäden eine Vergütung zahlen, wenn der Wildschaden,

  1. auf Grundflächen, auf denen die Jagd im Sinne der Artikel 9, 10 und 15 verboten oder eingeschränkt ist, oder in den an diese unmittelbar angrenzenden Gebieten festgestellt werden,
  2. von nicht jagdbaren Arten verursacht wird.

(2) Die Anträge auf Vergütung müssen zeitgerecht und jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung des Schadens beim für die Jagd zuständigen Landesamt eingereicht werden; dabei muß die voraussichtliche Erntezeit angegeben werden.93)

(3) Das Ausmaß des Schadens wird von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt.

(4) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 kann die Landesregierung Schäden vergüten, die trotz der Vorbeugungsmaßnahmen der Verwalter der betreffenden Jagdreviere von Vögeln, Hasen oder Raubwild verursacht werden.94)

(5)70)

93)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.
94)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
70)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.