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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 36/bis (Garantiefonds)

(1) Um zu gewährleisten, dass jeder von jagdbarem Wild, insbesondere von Schalenwild, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachte Schaden im Ausmaß und innerhalb der Frist gemäß Artikel 36 entschädigt werden kann, errichtet die Vereinigung einen Garantiefonds. Dieser Fonds darf ausschließlich zur Entschädigung und Vorbeugung von Schäden, die das jagdbare Wild verursacht, zur Verbesserung des Lebensraums des Wildes und zur Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden, einschließlich allfälliger Gerichtsspesen und Honorare für Fachleute, verwendet werden.

(2) Der in Absatz 1 genannte Fonds wird durch einen Jahresbeitrag gespeist, den jeder Jahres- oder Gastkarteninhaber im Ausmaß von fünf bis zehn Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in den Richtlinien über die Jagd laut Artikel 24 festgelegt.

(3) Die Landesregierung kann der Vereinigung einen Beitrag zur Aufstockung des Garantiefonds gewähren. Dieser Beitrag darf 15 Prozent der jährlichen Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein, den die Jahres- oder Gastkarteninhaber im Vorjahr des Bezugszeitraumes bezahlt haben, nicht überschreiten.

(4) Die Jahres- und Gastkarten dürfen erst nach Vorlage der Unterlagen ausgestellt und erneuert werden, die belegen, dass die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein bezahlt wurde und der im Artikel 11 Absatz 6 vorgesehene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

(5) Um den Beitrag zu erhalten, muss die Vereinigung dem Antrag Unterlagen beilegen, aus denen hervorgeht, welcher Betrag im Fonds zum Abschluss des Vorjahres zur Verfügung stand. Außerdem muss sie eine Zusammenfassung über die im Bezugszeitraum geleisteten Entschädigungen beilegen.

(6) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden ab dem vierten Monat angewandt, welcher auf jenen folgt, in dem dieses Gesetz im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. 92)

92)
Art. 36/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 15 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.