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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.

Art. 4 (Jagdbare Tiere und Jagdzeiten)  delibera sentenza

(1) Das Töten und Fangen jeder Art von Haarwild oder Federwild sind verboten. Ausgenommen sind folgende Wildarten, die in den unten angeführten Jagdzeiten erlegt werden dürfen:

  1. vom 1. Mai bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Rehwild,
    2. Rotwild,
  2. vom 1. Juli bis 31. Jänner jagdbare Tiere:
    1. Fuchs,
    2. Schwarzwild,9)
  3. vom 1. August bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Gamswild,
  4. vom 3. Sonntag im September bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Feldhase,
  5. vom 1. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Schneehase,
    2. Alpenschneehuhn,
    3. Fasan,
    4. Ringeltaube,
    5. Stockente,
    6. Bläßhuhn,
    7. Waldschnepfe,
    8. Amsel,
    9. Wacholderdrossel,
    10. Aaskrähe,
    11. Eichelhäher,
    12. Elster,
    13. Muffelwild,
    14. Damwild,
    15. Wildkaninchen,
    16. Wachtel,
    17. Knäckente,
    18. Krickente,
    19. Singdrossel,9)
  6. vom 15. Oktober bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
    1. Birkhahn,
    2. Steinhuhn,

(1/bis) In den Obst- und Weinbaugebieten, welche das für die Jagd zuständige Landesamt jährlich nach Anhören der Landesabteilung Landwirtschaft festlegt, ist die Bejagung des Feldhasen, der Amsel sowie der Wacholder- und Singdrossel bis 10. Jänner erlaubt. Abweichend von Absatz 3/bis darf ab 16. Dezember die Jagd auf diese drei Drosselarten an allen Wochentagen ausgeübt werden. 10)

(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates, das aufgrund eines Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle erlassen wird, können Abschußpläne für im vorausgehenden Absatz 1 nicht angeführte Tiere genehmigt werden, um die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dabei sind die in internationalen Abkommen oder in EG-Vorschriften vorgesehenen Schutzbestimmungen, die in staatlichen Rechtsvorschriften über die Wildhege übernommen wurden, zu beachten.

(3) In Südtirol ist die Jagdausübung von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.11)

(3/bis) Die Jagd ist nur an drei Tagen in der Woche erlaubt und jeder Jagdtag muss vorher auf dem Jagderlaubnisschein oder auf dem vom Revierverwalter zur Verfügung gestellten Kontrollkalender vermerkt werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Schalenwildjagd keine Anwendung.12)

(4) Der für die Jagd zuständige Landesrat kann die Regulierung des Steinwildes bis zum Aufbau nachhaltig nutzbarer Bestände in jenen Revieren erlauben, wo der Bestand gesichert ist, sofern die Entnahme auf Alttiere sowie auf schwache und kranke Stücke beschränkt bleibt, die wegen ihrer körperlichen Konstitution populationsdynamisch keine Rolle mehr spielen oder eine Gefahr für den Bestand selbst darstellen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, bestimmt der für die Jagd zuständige Landesrat, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle des Landes, die Abweichungen laut Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2) vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. In der betreffenden begründeten Maßnahme muss Folgendes angegeben werden:

  • oa)  die Art und der Grund der Abweichung 13)
  • a)  die betroffenen Arten,
  • b)  die zugelassenen Fang- und Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
  • c)  die Art der Risiken,
  • d)  die örtlichen und zeitlichen Umstände der Entnahme, wobei der Zeitraum der Entnahme keinesfalls länger als ein Jahr sein darf,
  • e)  die Anzahl der insgesamt für den Zeitraum frei gegebenen Stücke,
  • f)  die Kontrollen und die Art der Überwachung für die Entnahme,
  • g)  die Aufsichtsorgane und die mit dem Eingriff beauftragten Personen. 14)15)

(5/bis) In allen Fällen der Inanspruchnahme der von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 2) vorgesehenen Abweichung muss sichergestellt sein, dass die für die einzelnen geschützten Arten autorisierten jagdlichen Entnahmen in der Summe nicht die Obergrenze der geringen Mengen überschreiten, die italienweit auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse jeweils festgesetzt worden ist.16)

(5/ter) Die Wildbeobachtungsstelle des Landes stellt durch geeignete Kontrollen sicher, dass die Maßnahmen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, in korrekter Art und Weise angewandt werden. Dazu bedient sie sich des Landesforstkorps und der hauptberuflichen Jagdaufseher.16)

(6) Die Abweichungen laut Absatz 5 dürfen keine Arten betreffen, die sich in starkem Rückgang befinden.17)18)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 387 del 19.11.2008 - Caccia - prelievi venatori in deroga - disciplina dei giardini zoologici - competenza statale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 348 del 27.10.2008 - Caccia degli stambecchi - provvedimento di autorizzazione al prelievo - presupposto di una “accertata consistenza soddisfacente"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 187 del 22.05.2007 - Caccia - piano di abbattimento di marmotte - autorizzazione illegittima
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 448 del 14.12.2006 - Piano di abbattimento di marmotte - natura eccezionale della norma - richiede adeguata istruttoria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 320 del 26.07.2006 - Caccia - controllo degli stambecchi - autorizzazione all'abbattimento di capi maschi giovani
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 577 del 20.12.1990 - Previsione di specie cacciabili non contemplate dalla normativa statale
9)
Die Buchstaben b) und e) des Art. 4 Absatz 1 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
10)
Art. 4 Absatz 1/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
11)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
12)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
2)
Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, hat die Bezeichnungen „EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979“ und „EG-Richtlinie 79/409 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979“ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ ersetzt.
13)
Der Buchstabe oa) des Art. 4 Absatz 5 wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
14)
Art. 4 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 3 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
15)
Art. 4 Absatz 5 wurde mit Urteil vom 19. November 2008, Nr. 387 insofern für verfassungswidrig erklärt, dass in der Maßnahme des Landesrates nicht auch die Art und der Grund der Ausnamhe angegeben werden müssen. In diesem Sinne wurde dann der Buchstabe oa) eingefügt.
16)
Die Absätze 5/bis und 5/ter des Art. 4 wurden eingefügt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
17)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
18)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 4 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.